Allgemeinverfügung

des Landratsamtes Schweinfurt zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 zu
Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i. V. m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), dem Tiergesundheitsgesetz und dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz im Landkreis Schweinfurt

Aufgrund des Art. 170 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ – Abl. L 84 S. 1, ber. 2017 ABl. L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. L 84 S. 24, ber. 2021 ABl. L48 S. 3 und ABl. L S. 224 S. 42), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1629 vom 25.07.2018 (ABl. L 272 S. 11) i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung, Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241 – BayRS 2011-2-I, Art. 1–62), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist und § 14a der Geflügelpest-Verordnungsowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Schweinfurt folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel i. S. d. Art. 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) Nr. 2016/429) bis einschließlich 1.000 Tiere im Gebiet des Landkreises Schweinfurt halten, haben sicherzustellen, dass
  2. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen;
  3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird;
  4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne dieser Nummer der Allgemeinverfügung die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

 

  1. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 171 Satz 1 und 2 ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden;
  2. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne dieser Nummer der Allgemeinverfügung eingesetzt und
  3. aa) in mehreren Ställen oder
  4. bb) von mehreren Betrieben gemeinsam

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden;

  1. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden;
  2. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird bzw. werden;
  3. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

 

  1. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Art. 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel i. S. d. Art. 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Schweinfurt verboten.

 

  1. Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Schweinfurt.

 

  1. Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel i. S. d. Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung dürfen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder von Personen, welche keine solche Niederlassung haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist.

Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums bzw. des Datums des Laboruntersuchungsbefundes.

 

  1. Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat durch einen praktizierenden Tierarzt mittels eines Rachen- und Kloakentupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.

 

 

  1. Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Gänsen sind die zur Abgabe im Reisegewerbe vorgesehenen Tiere durch einen praktizierenden Tierarzt klinisch zu untersuchen.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 bis 4 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

  1. Kosten werden nicht erhoben.

 

  1. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Hinweise:

  1. Auf die Vorgaben gem. Art. 170 Abs. 1 V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 Geflügelpest-Verordnung und Art. 170 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
  2. Nach Art. 84 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 26 Abs. 1 ViehVerkV sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, mitzuteilen.
  3. Ordnungswidrig S. d. des § 64 Geflügelpest-Verordnung, § 46 ViehVerkV und § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
  4. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung i. S. d Art. 170 Abs. 1 V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.
  5. Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel abgibt, die Bescheinigung über das Ergebnis der Labor- bzw. klinischen Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs. 1 Satz 3 bis 6 Geflügelpest-Verordnung).
  6. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

Schweinfurt, 09.12.2021

Landratsamt Schweinfurt

gez.

Florian T ö p p e r

Landrat