Öffentliche Bekanntmachung
Flyer Bayerisches Landesamt für Steuern: Grundsteuer in Bayern; Anzeige von Änderungen Infoblatt
Gegenüber dem Vorjahr ist keine Hebesatzänderung für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A 380 v. H.) und für die Grundstücke (Grundsteuer B 380 v. H.) eingetreten. Daher wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet. Für die Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid 2026 zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts, ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2026 fällig. Für Grundsteuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Zahlung in einem Jahresbetrag Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 am 1.7.2026 fällig.
Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Schonungen, Marktplatz 1, 97453 Schonungen, Steuerverwaltung (Zi.Nr.22), eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Schonungen, Marktplatz 1, 97453 Schonungen.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegt.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO) Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
gez. Rottmann 1. Bürgermeister
Sonstige Hinweise:
Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen. Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen. Den Steuerpflichtigen, die ihre Grundsteuer von der Gemeinde im Bankabbuchungsverfahren einziehen lassen, wird wie bisher die zum jeweiligen Fälligkeitstermin anfallende Rate termingerecht abgebucht.
