Im Zuge der Überprüfung der bisher vorliegenden Grundsteuerbemessungsbescheide des Finanzamtes sind in einigen Fällen sehr starke Abweichungen zwischen den bisher festgesetzten und den neuen Grundsteuermessbeträgen ab 01.01.2025 festgestellt worden.
Grundlage für die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbeträge bilden die von Bürgern abgegebenen Grundsteuererklärungen.

Wir empfehlen, die bereits abgegebenen Grundsteuererklärungen auf Richtigkeit zu überprüfen und die Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und die Bescheide über die Grundsteuermessbeträge auf Richtigkeit zu prüfen. Diese werden den jeweiligen Steuerpflichtigen vom Finanzamt direkt übersandt, begründen aber noch keine Zahlungspflicht.

Der Gemeinde wird vom Finanzamt lediglich der Grundsteuermessbetrag gemeldet. Er ist die Grundlage für die spätere Festsetzung der Grundsteuer, die durch die Gemeinden erfolgt.
Die Gemeinden sind an den Grundsteuermessbescheid gebunden und wenden lediglich den in der kommunalen Satzung festgesetzten Hebesatz auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag an.

Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundsteuer bei den Gemeinden – wegen falscher Angaben bei der Grundsteuererklärung – werden daher keinen Erfolg haben.

Daher ist es von großer Bedeutung, dass alle Angaben in den Steuererklärungen richtig sind. Zu beachten und maßgebend sind die Erläuterungen in den Formularen der Finanzverwaltung. Die bayerischen Vordrucke „Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)“ und die dazugehörigen Ausfüllanleitungen liegen nun in den Finanzämtern aus.
Diese sind auch auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“ > “Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen“ abrufbar. Die Kommunen erhalten keine Vordrucke. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzämter.

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