Die Gemeinde Schonungen erhebt aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der gemeindlichen Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 27.11.2024 (GebSatzgEWS) eine Niederschlagswassergebühr. Entsprechende Gebührenbescheide hierfür wurden nach Eintritt der Gebührenpflicht allen Gebührenpflichtigen zugestellt. Bei der Niederschlagswassergebühr handelt es sich um eine Jahresgebühr, Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

In den Gebührenbescheiden ist gemäß § 6 GebSatzgEWS i.V.m. Art. 12 KAG folgendes festgelegt:

„Bis zur Erstellung eines neuen Bescheides hat dieser Bescheid auch für die folgenden Kalenderjahre Gültigkeit. Das bedeutet, dass die festgesetzte Jahres-Niederschlagswassergebühr in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) ohne weiteren Gebührenbescheid zur Zahlung fällig wird, soweit sich an den Gebühren bestimmenden Faktoren oder an den Grundstücksverhältnissen nichts ändert. Die Niederschlagswassergebühr ist jährlich am 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11. in Höhe von jeweils einem viertel der festgesetzten Jahresgebühr zur Zahlung fällig. Liegt die Jahresgebühr unter 25.00 Euro, ist sie jährlich am 15.05. in einem Betrag zur Zahlung fällig. Einen neuen Bescheid erhalten Sie nur dann, wenn sich grundlegende Änderungen ergeben.“

Die Zahlungspflichtigen werden gebeten, soweit sie Bar- bzw. Selbstzahler sind, die Fälligkeitstermine einzuhalten. Bei Vorliegen einer Bankeinzugsermächtigung werden die fälligen Beträge fristgerecht durch die Gemeindekasse abgebucht.

Beachten Sie bitte, dass es sich bei dieser Bekanntmachung lediglich um einen allgemeinen Hinweis zur Zahlungsabwicklung handelt, nicht jedoch um einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.

Seit Erhebung oder Fortschreibung der Flächen zur Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr ist es in der Gemeinde durch verschiedene Bau- und Sanierungsmaßnahmen auf den Privat- oder Gewerbegrundstücken evtl. zu Änderungen bezüglich der an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen gekommen. Sofern für Baumaßnahmen ein Bauantrag gestellt wurde, können die Bauherren angeschrieben und die Flächen seitens der Gemeindeverwaltung entsprechend korrigiert und angepasst werden. Es gibt aber auch Maßnahmen zur Flächenver- oder –entsiegelung, für die kein Bauantrag gestellt werden muss oder über die die Gemeindeverwaltung förmlich keine Informationen erhält. Hierunter fallen z. B. die Befestigung von Wegen, Hofeinfahrten, Terrassenflächen etc. Die Gemeinde bittet die Grundstückseigentümer, im Zuge des Selbstauskunftsverfahrens Flächen mitzuteilen, die zu einer Änderung der bereits berücksichtigten abflusswirksamen Flächen (d. H. Flächen, die in das gemeindliche Kanalnetz einleiten) führen.

In diesem Zusammenhang ergeht der Hinweis, dass die Gebührenschuldner nach § 9 GebSatzgEWS verpflichtet sind, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen. Einen Eigentumswechsel und den Zeitpunkt der Änderungen hat der bisherige Gebührenschuldner der Gemeinde umgehend, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eintritt der Rechtsänderung im Grundbuch schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen und nachzuweisen

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen gerne die gemeindliche Abgabenverwaltung (Frau Ullrich Tel.: 09721/7570-216 oder E-Mail: finanzverwaltung@schonungen.de) zur Verfügung.

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