GEMEINDE SCHONUNGEN – RATHAUS

Feste anmelden

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

Aus Sicherheitsgründen müssen öffentliche Veranstaltungen grundsätzlich unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich bei der Gemeinde angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht besteht nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Nichtöffentlich ist eine Vergnügung, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa auf Vereinsmitglieder, Mitarbeiter eines Betriebs oder Gäste einer Familienfeier. Sportveranstaltungen ohne nennenswerte Zuschauerbeteiligung sind nicht anzeigepflichtig.

Anzeigefrei sind auch religiöse, künstlerische, kulturelle, wissenschaftliche, belehrende, erzieherische oder wirtschaftswerbende Veranstaltungen, die in Räumen stattfinden, die für die derartige Veranstaltung genehmigt sind, z. B. Vereinsheime oder Gaststätten. Aber: Die Veranstaltung selbst muss den genannten Zwecken dienen, dass lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke verwendet wird, genügt nicht.

Leitlinien für den Ausschank von Alkohol

Erfolgt der Alkoholausschank ohne Absicht der Gewinnerzielung, also zum Selbstkostenpreis, sind dafür weder Gestattung noch Erlaubnis erforderlich.

Erfolgt der Alkoholausschank zwar mit Gewinnerzielungsabsicht, aber aus besonderem Anlass, ist in der Regel nur eine Gestattung (=vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis) einzuholen. Gewinnerzielungsabsicht ist selbst dann anzunehmen, wenn der gesamte Erlös wohltätigen Zwecken zu Gute kommen soll. Die Gestattung erteilt die Gemeinde. Sie soll so früh wie möglich beantragt werden, spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Für den Ausschank alkoholfreier Getränke und den Verkauf von Speisen ist keine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich.

Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen

Findet eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche statt, bedarf dies der Erlaubnis (§ 29 Abs. 2 StVO) und in der Regel auch einer verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO. Die Erlaubnis/verkehrsrechtliche Anordnung ist vom jeweiligen Straßenbaulastträger zu erteilen. Bei einer Gemeindestraße erfolgt die Erlaubnis/Anordnung durch die Gemeinde Schonungen, bei einer Kreis-/Staatsstraße durch das Landratsamt Schweinfurt. Anträge für Kreis-/Staatsstraßen sind spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde Schonungen abzugeben.

Weitere Informationen u. a. zu Veranstaltungen mit Feuer/Feuerwerk, Tombolas, Jugendschutz, Sonn-und Feiertagsgesetz, Sanitätsdienst, Haftungsfragen und vieles mehr finden Sie im Flyer der Bayerischen Staatskanzlei „Leitfaden für Vereinsfeiern“.

Informationen zur GEMA bei Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Lieder und Kommentaren finden Sie unter www.gema.de

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