GEMEINDE SCHONUNGEN – RATHAUS

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt.

Es wird unterschieden zwischen dem „Privatführungszeugnis “ für persönliche Zwecke (Belegart N) und dem „Behördenführungszeugnis“, welches zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O bzw. OG) benötigt wird.

Das Führungszeugnis kann man persönlich oder online bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgerbüro) beantragen. Hierfür muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen sowie 13 Euro zur Entrichtung der Gebühr. Bei einem erweiterten Führungszeugnis wird zusätzlich der Antrag der anfordernden Stelle benötigt.

Sie können Ihr Führungszeugnis auch online beantragen unter:

Wie bei der Antragstellung auf dem Amt wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben. Im Online-Portal kann das Führungszeugnis durch Überweisung per „giropay“ beglichen werden. Die Führungszeugnisse werden auf grünem Spezialpapier gedruckt und mit der Post zugeschickt.

Das Privatführungszeugnis wird Ihnen mit der Post an die angegebene Privatadresse ca. 7 Tage nach Beantragung geschickt. Ein Behördenführungszeugnis wird unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt.

Am 01. Mai 2010 ist eine Änderung des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister – Bundeszentralregistergesetz – in Kraft getreten. Über das bisherige einfache Führungszeugnis hinaus kann gemäß dem neu eingefügten § 30 a und § 31 Abs. 2 BZRG auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden.

Nach § 30 a BZRG wird ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Erteilung vorsehen oder wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a)

die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe -,

b)

eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c)

eine Tätigkeit, die in einer Buchst. b) vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach o.g. Paragraphen vorliegen.

Umfassende Auskunft erhalten Sie auch im Internet beim Bundesamt für Justiz unter www.bundesjustizamt.de

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