GEMEINDE SCHONUNGEN – RATHAUS

An-, Ab- und Ummeldungen bei der Meldebehörde

Meldepflicht:

Die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung beträgt zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist der Fall, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Wegzug ins Ausland möglich.

Benötigte Unterlagen zur An-, Ab- und Ummeldung:
  • Personalausweis (falls vorhanden, auch Reisepässe/Kinderreisepässe) im Original von allen Familienangehörigen, welche umziehen
  • Wohnungsgeberbestätigung (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Wohnungsgeberbestätigung:

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Das amtliche Formular für die Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde kann unter diesem LINK gedruckt oder im Bürgerbüro der Gemeinde Schonungen abgeholt werden.

Besucherregelung:

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

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