GEMEINDE SCHONUNGEN – RATHAUS

Rundfunkbeitragsbefreiung

Sie erhalten im Bürgerbüro einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Davon befreit werden, können Empfänger
von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII oder § 27 a, § 27 d BVG)
Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII)
Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 22 SGB II)
Ausbildungsförderung
Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III
Ausbildungsgeld § 104 SGB III
Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27 e BVG)
Blinde oder sehbehinderte Menschen (RF-Merkzeichen anerkannt)
Hörgeschädigte Menschen (RF-Merkzeichen anerkannt)
Behinderte Menschen (RF-Merkzeichen anerkannt)
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in einer stationären Einrichtung (§ 45 SGB VIII)
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII BVG)
Pflegezulagen (§ 267 Abs. 1 LAG) oder Freibetrag wegen Pflege- bedürftigkeit (§ 267 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. c LAG)
Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Nachweis über das Vorliegen einer Befreiungsvoraussetzung zu erbringen:

Fügen Sie eine von der leistungsgewährenden Behörde ausgestellte „Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde“ (Drittbescheinigung) bei

Oder

Fragen Sie Ihre Behörde, ob diese unten rechts auf dem Antragsformular bestätigt, dass der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original vorgelegen hat. Fügen Sie dann nur eine einfach Kopie des Nachweises bei

Oder

legen Sie dem Antrag eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises mit RF-Merkzeichen bei.
Beglaubigen können die ausstellenden Behörden des Bewilligungsbescheids und die Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen (z. B. Agenturen für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen).

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